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   OLG Brandenburg, 29.04.2004 - 8 U 113/03   

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https://dejure.org/2004,32731
OLG Brandenburg, 29.04.2004 - 8 U 113/03 (https://dejure.org/2004,32731)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29.04.2004 - 8 U 113/03 (https://dejure.org/2004,32731)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29. April 2004 - 8 U 113/03 (https://dejure.org/2004,32731)
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  • BGH, 09.03.1993 - VI ZR 249/92

    Beschwer bei Teilerledigung und Abweisung der restlichen Hauptsache

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.04.2004 - 8 U 113/03
    Der Senat folgt der ständigen Rechtsprechung des BGH, nach der der Wert eines Rechtsmittels gegen den Erledigungsausspruch grundsätzlich nach den bis zur Erledigungserklärung entstandenen und dem Rechtsmittelführer auferlegten Kosten zu bemessen ist (vgl. NJW 1961, 1210, 1211; NJW-RR 1990, 1474, 1475; NJW-RR 1993, 765, 767; NJW-RR 1996, 1210 m.w.N.).
  • BGH, 09.05.1996 - VII ZR 143/94

    Bemessung des Streitwerts bei einseitiger Erledigungserklärung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.04.2004 - 8 U 113/03
    Der Senat folgt der ständigen Rechtsprechung des BGH, nach der der Wert eines Rechtsmittels gegen den Erledigungsausspruch grundsätzlich nach den bis zur Erledigungserklärung entstandenen und dem Rechtsmittelführer auferlegten Kosten zu bemessen ist (vgl. NJW 1961, 1210, 1211; NJW-RR 1990, 1474, 1475; NJW-RR 1993, 765, 767; NJW-RR 1996, 1210 m.w.N.).
  • BGH, 11.07.1990 - XII ZR 10/90

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.04.2004 - 8 U 113/03
    Der Senat folgt der ständigen Rechtsprechung des BGH, nach der der Wert eines Rechtsmittels gegen den Erledigungsausspruch grundsätzlich nach den bis zur Erledigungserklärung entstandenen und dem Rechtsmittelführer auferlegten Kosten zu bemessen ist (vgl. NJW 1961, 1210, 1211; NJW-RR 1990, 1474, 1475; NJW-RR 1993, 765, 767; NJW-RR 1996, 1210 m.w.N.).
  • BGH, 21.04.1961 - V ZR 155/60
    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.04.2004 - 8 U 113/03
    Der Senat folgt der ständigen Rechtsprechung des BGH, nach der der Wert eines Rechtsmittels gegen den Erledigungsausspruch grundsätzlich nach den bis zur Erledigungserklärung entstandenen und dem Rechtsmittelführer auferlegten Kosten zu bemessen ist (vgl. NJW 1961, 1210, 1211; NJW-RR 1990, 1474, 1475; NJW-RR 1993, 765, 767; NJW-RR 1996, 1210 m.w.N.).
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